Die Beckham Law in Spanien: Der Steuerleitfaden 2026 für Spitzenverdiener & Expats

Die Beckham Law in Spanien: Der Steuerleitfaden 2026 für Spitzenverdiener & Expats

DH

Daniel Herovic

August 21, 2026

Sondersteuerregelung für Expats · Spanische Einkommensteuer (IRPF)

Spaniens **Sondersteuerregelung für entsandte Arbeitnehmer (SETR)** – im Volksmund als Beckham Law (*Régimen Especial de Trabajadores Desplazados*) gemäß Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes bekannt – bleibt eine der vorteilhaftesten steuerlichen Niederlassungsregelungen Europas. Im Jahr 2026 werden qualifizierte ausländische Führungskräfte, Geschäftsführer und digitale Nomaden-Unternehmer, die nach Marbella und an die Costa del Sol umsiedeln, mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 24 % auf in Spanien erzielte Einkünfte bis zu 600.000 € besteuert (im Vergleich zu den regulären progressiven Steuersätzen von bis zu 47 %–54 %), unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ohne spanische IRPF-Besteuerung auf Einkünfte aus nicht spanischen Quellen; die konkrete Behandlung hängt jedoch von der Einkunftsart, ihrem Quellenstaat, dem Doppelbesteuerungsabkommen und den Regeln des Artikel 93 IRPF ab.

24 % auf qualifizierte Arbeitseinkünfte: Der 24-%-Satz gilt grundsätzlich für die nach Artikel 93 IRPF erfassten Arbeitseinkünfte bis 600.000 €; für den darüber hinausgehenden Betrag gilt der jeweils anwendbare Satz. Berufliche Einkünfte unterliegen nicht automatisch demselben Satz und müssen gesondert geprüft werden. Einkünfte über 600.000 € werden mit einem Spitzensteuersatz von 47 % besteuert.
Befreiung von Auslandseinkünften: Einkünfte aus nicht spanischen Quellen werden im Rahmen des Regimes grundsätzlich nicht in die spanische Besteuerung nach Artikel 93 IRPF einbezogen; die Einordnung ist für jede Einkunftsart und anhand der Quellenregeln gesondert zu prüfen.
6 Jahre Laufzeit: Die Regelung gilt für das Steuerjahr des Zuzugs sowie für die darauffolgenden 5 aufeinanderfolgenden Kalendersteuerjahre (insgesamt 6 Steuerjahre).
Erweiterungen des Startup-Gesetzes: Vorherige Nichtansässigkeitsfrist auf 5 Jahre verkürzt (zuvor 10) und Berechtigung auf internationale Digital Nomads, Startup-Gründer sowie Familienangehörige ausgeweitet.

Beckham-Law-Parameter (2026)

Basis-Einkommensteuersatz 24 % Pauschal Bis zu 600.000 € / Jahr
Vorherige Nichtansässigkeit 5 Jahre Verkürzt durch Ley de Startups
Ausländische Kapitalerträge 0,0 % (Steuerfrei) Nicht-spanische Gewinne/Dividenden
Regimelaufzeit 6 Steuerjahre Zuzugsjahr + 5 volle Jahre

Verständnis von Spaniens führendem Steuerrahmen für Expats

Mit zunehmender globaler Mobilität verlegen gut verdienende Technologie-Führungskräfte, Venture-Capital-Partner, internationale Unternehmer und Familienunternehmer ihren Hauptwohnsitz immer häufiger nach Südspanien. Marbella hat sich mit 320 Sonnentagen im Jahr, erstklassigen internationalen Schulen und einer direkten 35-minütigen Autobahnanbindung an den internationalen Flughafen Málaga zum führenden Lifestyle-Standort Kontinentaleuropas für Führungskräfte entwickelt.

Die größte finanzielle Hürde bei einem Umzug nach Spanien war traditionell das spanische Einkommensteuersystem (Einkommensteuer / *IRPF*), das weltweite Einkünfte mit progressiven Steuersätzen von bis zu 47 % (und in einigen autonomen Gemeinschaften sogar bis zu 54 %) belegt. Die Beckham Law verändert diese Ausgangslage grundlegend: Sie gewährt eine ausdrückliche gesetzliche Befreiung von der weltweiten Einkommensbesteuerung und deckelt die Steuer auf Arbeitseinkommen bei planbaren und äußerst wettbewerbsfähigen 24 %.

Dieser umfassende Leitfaden erläutert die strukturelle Funktionsweise von Artikel 93, die Modernisierungsreformen im Rahmen des spanischen Startup-Gesetzes, den genauen elektronischen Antragsablauf bei der spanischen Steuerbehörde (AEAT) sowie praxisnahe Fallstudien für Käufer von Luxusimmobilien.

1. Zentrale Steuermechanismen: Reguläre IRPF vs. Beckham Law

Nach den regulären spanischen Steueransässigkeitsregeln gilt eine Person kann unter anderem bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr als in Spanien steuerlich ansässig gelten; daneben sind weitere gesetzliche Anknüpfungspunkte und widerlegbare Vermutungen zu prüfen (*residente fiscal*). Reguläre Steuerinländer werden mit ihrem **weltweiten Einkommen und Vermögen** nach den progressiven Einkommensteuertarifen (*IRPF*) von 19 % bis zu 47 % (in einigen autonomen Gemeinschaften bis zu 54 %) besteuert.

Die Beckham Law begründet eine rechtliche Fiktion: Qualifizierte zugezogene Personen gelten für Zwecke der spanischen Einkommensteuer grundsätzlich als steuerlich ansässig, werden aber nach den besonderen Berechnungsvorschriften des Regimes und weitgehend nach den Regeln der Nichtresidentensteuer (*Impuesto sobre la Renta de no Residentes – IRNR*) besteuert (*Impuesto sobre la Renta de No Residentes - IRNR*) besteuert**.

Einkommens- & Vermögenskategorie Reguläre spanische Steueransässigkeit (IRPF) Beckham-Law-Regime (Artikel 93)
Spanisches Arbeitseinkommen (bis 600.000 €) Progressive Tarife von 19 % bis zu 47 % (effektiv ~43 % bei 300.000 €). Fester Pauschalsteuersatz von 24,0 %.
Spanisches Arbeitseinkommen (über 600.000 €) 47,0 % Spitzensteuersatz. 47,0 % Grenzsteuersatz auf den 600.000 € übersteigenden Betrag.
Weltweite Dividenden & Zinsen (nicht-spanisch) In Spanien steuerpflichtig zu progressiven Spartarifen (19 % bis 28 %). 100 % steuerfrei in Spanien.
Ausländische Veräußerungsgewinne (Aktien, Immobilien) In Spanien beim Verkauf mit 19 % bis 28 % steuerpflichtig. Im Rahmen des Regimes grundsätzlich nicht in Spanien steuerpflichtig, soweit kein spanischer Besteuerungstatbestand oder eine abweichende Sonderregel greift; bei spanischen Immobilien sind zudem die jeweils einschlägigen Quellen- und Veräußerungsregeln zu prüfen.
Auslandsvermögensdeklaration (Modelo 720) Obligatorische jährliche Meldung aller Auslandskonten, Aktien und Immobilien über 50.000 €. Für Personen, die ausschließlich dem Artikel-93-Regime unterliegen, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720; die konkrete Erklärungspflicht und mögliche andere Meldepflichten sollten für das jeweilige Steuerjahr geprüft werden.
Umfang der Vermögenssteuer Besteuerung des weltweiten Nettovermögens über alle globalen Vermögenswerte hinweg. Die Vermögensteuerpflicht ist für Personen im Artikel-93-Regime grundsätzlich auf in Spanien belegene beziehungsweise nach den spanischen Regeln als in Spanien gelegen geltende Vermögenswerte begrenzt; die Solidaritätssteuer auf große Vermögen ist separat zu prüfen.

2. Der modernisierte Rechtsrahmen: Wesentliche Erweiterungen des Startup-Gesetzes (*Ley de Startups*)

Das Gesetz 28/2022 zur Förderung des Startup-Ökosystems (*Ley de Startups*) brachte die weitreichendsten Verbesserungen der Beckham Law seit ihrer Einführung im Jahr 2005:

Reform 01

5-Jahres-Frist für Nichtansässigkeit

Die bisherige Voraussetzung, dass ein Antragsteller in den vorangegangenen 10 Jahren nicht in Spanien steueransässig gewesen sein durfte, wurde auf lediglich 5 Steuerjahre verkürzt. Dies ermöglicht rückkehrenden Fachkräften und ehemaligen Expats eine wesentlich schnellere Qualifikation.

Reform 02

Digitale Nomaden & Remote Worker

Fachkräfte mit einem spanischen Visum für digitale Nomaden, die nach Spanien übersiedeln, um per Telekommunikation aus der Ferne für ausländische Arbeitgeber tätig zu sein (*teletrabajadores de carácter internacional*), fallen nun ausdrücklich unter die Beckham Law.

Reform 03

Geschäftsführer & Familienangehörige

Unternehmensleiter und Geschäftsführer kann ein Geschäftsführer je nach Art der Gesellschaft und der konkreten Tätigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen qualifizieren; Beteiligungsquoten, die Gesellschaftsstruktur und der Ausschluss einer bloßen Vermögensverwaltung sind jeweils gesondert zu prüfen (sofern es sich nicht um eine reine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft handelt). Unter den zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen können auch der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie bestimmte Kinder unter 25 Jahren oder Kinder mit Behinderung ohne feste Altersgrenze jeweils individuell für das Regime optieren; hierfür sind grundsätzlich gesonderte Anträge und Erklärungen erforderlich.

3. Schritt-für-Schritt-Ablauf: Beantragung der Beckham Law (Modelo 149)

Die Bewilligung der Sondersteuerregelung für Expats erfordert die strikte Einhaltung gesetzlicher Fristen der spanischen Steuerbehörde (*Agencia Estatal de Administración Tributaria - AEAT*):

Schritt 1: NIE-Nummer, Sozialversicherungsanmeldung & Arbeitsvertrag

Tage 1–30

Beantragen Sie Ihre spanische Ausländeridentifikationsnummer (*NIE*), melden Sie sich beim spanischen Sozialversicherungssystem an (oder legen Sie eine bilaterale Entsendebescheinigung vor) und schließen Sie den spanischen Arbeitsvertrag, den Geschäftsführerbeschluss oder die Nachweise zur Remote-Tätigkeit ab.

Schritt 2: Einreichung von Modelo 149 innerhalb der 6-Monats-Frist

KRITISCHE FRIST

Der formelle Antrag muss elektronisch über Modelo 149 bei der AEAT innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist nach dem Beginn der Tätigkeit beziehungsweise nach dem maßgeblichen Anschluss an die spanische Sozialversicherung oder dem entsprechenden Nachweis der Tätigkeit; der konkrete Fristbeginn ist anhand der einschlägigen Durchführungsregel und der Unterlagen zu bestimmen eingereicht werden. Das Versäumen dieser Frist führt zum dauerhaften Verlust des Anspruchs.

Schritt 3: Erhalt des Steuerbescheids (*Resolución de Concesión*)

Formelle Bewilligung

Nach der Prüfung (in der Regel 1 bis 3 Monate) stellt die AEAT ein offizielles Zertifikat aus, das die Anwendung von Artikel 93 bestätigt. Nach der Bearbeitung stellt die AEAT die entsprechende steuerliche Bestätigung beziehungsweise Mitteilung aus. Diese kann der Lohnbuchhaltung vorgelegt werden; die Einbehalte (*retenciones*) sind anschließend nach den für das Regime geltenden Regeln und nicht zwangsläufig in jedem Fall exakt mit 24 % vorzunehmen.

Schritt 4: Jährliche Steuererklärung über Modelo 151

Jährliche Erklärung

Jedes Jahr zwischen April und Juni reichen Begünstigte ihre spezielle jährliche Einkommensteuererklärung über das Formular Modelo 151 ein (anstelle des regulären Ansässigenformulars Modelo 100) und deklarieren ausschließlich in Spanien bezogene Arbeitseinkünfte sowie eventuelle Erträge aus spanischen Immobilien.

4. Immobilienerwerb & Vermögenssynergien in Andalusien

In Kombination mit dem Erwerb von Luxusimmobilien in Andalusien eröffnet die Beckham Law vermögenden Käufern außergewöhnliche steuerliche Synergien, die in Westeuropa ihresgleichen suchen:

Transfer von Auslandskapital

Mittel für den Erwerb einer Luxusvilla oder eines Penthouses in Marbella stammen häufig aus ausländischen Veräußerungsgewinnen, Unternehmensdividenden oder Portfolioauflösungen im Ausland. Unter der Beckham Law unterliegt der Transfer dieser ausländischen Anlageerträge nach Spanien einer spanischen Steuerlast von 0 %, was eine reibungslose Kapitalanlage in erstklassige spanische Immobilien ermöglicht.

Vermögenssteuerentlastung in Andalusien

Gemäß Artikel 93 unterliegen Steuerpflichtige der spanischen Vermögenssteuer (Vermögenssteuer / *Impuesto sobre el Patrimonio*) ausschließlich mit Vermögenswerten, die physisch auf spanischem Hoheitsgebiet belegen sind. Da Andalusien einen regionalen Freibetrag bzw. Nachlass von 100 % auf die Vermögenssteuer gewährt und die staatliche Solidaritäts-Vermögenssteuer einen Freibetrag von 3.000.000 € zuzüglich persönlicher Freibeträge vorsieht, ist die erworbene Immobilie weitgehend vor laufenden Vermögensabgaben geschützt.

5. Praktische Fallstudien zur Wohnsitzverlegung

Die folgenden zwei Praxisbeispiele veranschaulichen das erhebliche steuerliche Einsparpotenzial unter der modernisierten Beckham Law:

Fallbeispiel 1: Tech-Gründer aus Großbritannien zieht mit Digital Nomad Visa zu

Digital Nomad Telearbeit

Ein Softwareunternehmer verlegt seinen Wohnsitz in eine Villa in Nueva Andalucía, erzielt 280.000 € jährlich von britischen Unternehmenskunden und hält ein Wertpapierdepot im Ausland im Wert von 2 Mio. €:

Arbeitseinkommensteuer Pauschal 24 % (67.200 €) vs. regulärer IRPF-Tarif (~118.000 €) — Ersparnis von 50.800 €/Jahr.
Auslandsdividenden & Gewinne grundsätzlich keine spanische Besteuerung der britischen Anlageerträge nach dem Sonderregime, sofern sie tatsächlich nicht spanischen Quellen zuzurechnen sind und keine abweichende Regelung greift; eine Steuer von 0 € kann nicht pauschal zugesichert werden
Vermögensdeklaration Vollständig von der Pflicht zur Einreichung von Modelo 720 befreit.

Fallbeispiel 2: Internationaler Managing Director zieht nach Marbella

Führungskraft im Angestelltenverhältnis

Eine leitende Führungskraft eines multinationalen Konzerns zieht mit einem spanischen Arbeitsvertrag und einem Jahresgehalt von 500.000 € nach Marbella:

Jährliche Steuerlast 120.000 € (Pauschal 24 %) vs. ca. 220.000 € nach dem regulären progressiven Steuertarif.
6-Jahres-Gesamtersparnis Eine beispielhafte Bruttoersparnis von rund 100.000 € pro Jahr gegenüber einer angenommenen regulären Belastung ist möglich; die tatsächliche Gesamtwirkung über sechs Steuerjahre hängt von Einkommen, Abzügen, Einbehalten, regionalen Regeln und den konkreten Voraussetzungen ab und sollte individuell berechnet werden.
Familienabdeckung Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder unter 25 Jahren profitieren vom gleichen Status.

Sondersteuerberatung für Expats

Häufig gestellte Fragen zur Beckham Law

Historisch waren traditionelle Selbstständige (*autónomos*) ausgeschlossen. Seit dem Startup-Gesetz von 2023 können sich Freiberufler, die als digitale Nomaden qualifiziert sind (Remote-Dienstleister für ausländische Kunden), sowie Unternehmer, die eine von ENISA zertifizierte innovative wirtschaftliche Tätigkeit (*actividad económica emprendedora*) ausüben, für die Beckham Law qualifizieren.
Gemäß Artikel 93 sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten, die physisch außerhalb Spaniens belegen sind (z. B. der Verkauf eines Unternehmens im Ausland, der Verkauf von Immobilien im Heimatland oder die Veräußerung ausländischer Wertpapierportfolios), **zu 100 % von der spanischen Steuer befreit**. Nur Veräußerungsgewinne aus spanischen Vermögenswerten (wie spanische Immobilien oder Anteile an spanischen Gesellschaften) unterliegen der spanischen Kapitalertragsteuer.
Nein. Da Begünstigte der Beckham Law nach den Vorschriften für Nichtansässige besteuert werden, sind sie **vollständig von der Pflicht zur Einreichung von Modelo 720 befreit** (die informative Erklärung über im Ausland gehaltene Vermögenswerte und Rechte). Dies beseitigt eine der aufwendigsten und detailliertesten Berichtspflichten des regulären spanischen Steuersystems.
Ja. Seit der Reform durch das Startup-Gesetz können auch der Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) sowie Kinder unter 25 Jahren (bzw. Kinder mit Behinderung ohne Altersgrenze) des Hauptantragstellers für die Sonderregelung optieren, sofern sie nach Spanien übersiedeln und die 5-jährige Vorfrist der Nichtansässigkeit erfüllen. Ihr Gesamterwerbseinkommen darf das des Hauptantragstellers nicht übersteigen.
Nach Ablauf des 6-Jahres-Zeitraums (Zuzugsjahr plus 5 aufeinanderfolgende Steuerjahre) endet die Anwendung des Sonderregimes grundsätzlich; bleibt die Person in Spanien steuerlich ansässig, unterliegt sie anschließend regelmäßig dem allgemeinen IRPF-Regime und muss ihr weltweites Einkommen nach den dann geltenden Regeln erklären. Ab diesem Steuerjahr wird das weltweite Einkommen nach den progressiven Sätzen besteuert und die Meldepflicht über Modelo 720 wird verbindlich. Eine vorausschauende Nachfolge- und Gesellschaftsstrukturierung im 5. Jahr wird dringend empfohlen.
Der Erwerb einer Immobilie beendet den Status nicht automatisch; die Auswirkungen sollten jedoch im Hinblick auf Steueransässigkeit, Vermögensteuer, Solidaritätssteuer, Finanzierungsstruktur und die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 93 geprüft werden. Die Kombination aus Beckham Law und einem Wohnsitz in Andalusien bietet vielmehr einzigartige Steuervorteile: Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie in Andalusien kann grundsätzlich die Grunderwerbsteuer (*Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales – ITP*) anfallen; ein allgemeiner Pauschalsatz von 7 % gilt nicht für jeden Erwerb. Bei einem Neubau sind regelmäßig Mehrwertsteuer (*IVA*) und Beurkundungssteuer (*AJD*) zu prüfen, profitiert von 0 % andalusischer Vermögenssteuer auf das Vermögen, zahlt 24 % Einkommensteuer auf Erwerbseinkommen und 0 % spanische Steuer auf das zur Finanzierung eingesetzte Auslandskapital.
Hinweis zum Steuerrecht: Diese Informationen spiegeln die Bestimmungen von Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 (IRPF) und des Gesetzes 28/2022 (Ley de Startups) wider. Die steuerliche Inanspruchnahme erfordert eine formelle Prüfung und elektronische Beantragung bei der spanischen Steuerbehörde (AEAT). Konsultieren Sie vor einem Wohnsitzwechsel einen qualifizierten spanischen Steueranwalt (*abogado fiscalista*).

Über den Berater

DH

Daniel Herovic

Founder, iPropertiesHQ

Having built two of Romania's pioneering real estate platforms nearly two decades ago, Daniel understood early how technology could bridge the gap between discerning buyers and premium properties. Since 2022, he has focused exclusively on the Costa del Sol market, building direct developer and seller relationships to deliver genuine market intelligence to international investors.

Off-plan and new-development sourcing Non-resident buyer representation Tax and residency guidance for relocating buyers

Private Beratung

Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation?

Jede Immobiliensuche ist einzigartig. Sprechen Sie direkt mit Ihrem Berater über Ihr Budget, Ihren Zeitplan und steuerliche Aspekte — für echte Antworten statt Standardfloskeln.